Begriffe kurz erklärt

Abschlusskosten sind Kosten des Versicherers, die beim Neuabschluss einer Versicherung entstehen und beinhalten z.B. die Aufwendungen für:

  • Antragsbearbeitung
  • Risikoprüfung
  • Abschlussprovision für den Vermittler
  • Kosten für den Außendienst

Die Abschlusskosten sind in den Beiträgen bereits einkalkuliert und werden dem Versicherungsnehmer nicht gesondert in Rechnung gestellt.

Unter einer Abtretung versteht man eine vertraglich geregelte Übertragung einer Forderung vom Gläubiger (Zedent) auf einen anderen (Zessionar). Insbesondere im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung fordert das darlehensgebende Kreditinstitut häufig eine Abtretung der Ansprüche aus einer Risikolebensversicherung, um im Todesfall des Darlehensnehmers die Restschuld aus dem Darlehen tilgen zu können. Die Abtretung wird dabei jedoch i.d.R. auf die Höhe der aktuellen Darlehensrestschuld begrenzt. Deshalb sollte man auch bei geforderter Abtretung einer Lebensversicherung eine natürliche Person (z.B. den Ehepartner) als widerruflich bezugsberechtigte Person angeben. Dieses widerrufliche Bezugsrecht tritt dann im Rang hinter die Abtretung, so dass im Versicherungsfall von der Todesfall-Leistung erst die Rechte des Darlehensgebers erfüllt und der Rest an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt werden können.

Hat ein Antragsteller oder eine versicherte Person bei der Antragstellung risikoerhebliche Tatbestände arglistig falsche oder unvollständige Angaben gemacht (arglistige Täuschung), so kann der Versicherer die Versicherung nach § 22 VVG unter Umständen auch Jahre später noch anfechten. In diesem Falle ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet - und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist und mit den verschwiegenen Umständen in keinem Zusammenhang steht. Durch die Anfechtung wird der Vertrag von Anfang an als nichtig angesehen.

Von einer arglistigen Täuschung geht die Rechtsprechung aus, wenn jemand bei der Antragstellung bewusst falsche Angaben gemacht hat, weil er davon ausging, dass der Versicherer andernfalls den Vertrag nicht oder nicht zu denselben Bedingungen abschließen würde".

Der Versicherungsnehmer legt fest, wer im Todesfall der versicherten Person die Versicherungsleistung erhalten soll, also bezugsberechtigt ist. Standardmäßig wird bei Versicherungen zur Hinterbliebenenvorsorge ein widerrufliches Bezugsrecht vereinbart, prinzipiell kann aber auch ein unwiderrufliches Bezugsrecht festgelegt werden. Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer speziellen Seite zum Bezugsrecht.

Unter biometrischen Risiken versteht man die das Leben und den Lebensunterhalt betreffenden individuellen Risiken wie z.B.:

  • Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsversicherung)
  • Langlebigkeit (Rentenversicherung)
  • vorzeitiger Tod (Lebensversicherung)

Ein Versicherungsnehmer handelt im Sinne des Geldwäschegesetzes auf eigene Rechnung, wenn er selbst das wirtschaftliche Interesse am Vertrag hat, d.h. die Beiträge durch ihn selbst entrichtet werden und zum Vertrag keine Rechte Dritter (Abtretung, unwiderrufliches Bezugsrecht) bestehen. Vergleichen Sie hierzu auch das "Handeln auf fremde Rechnung".

Das Eintrittsalter ist das versicherungstechnische Alter der versicherten Person bei Vertragsbeginn.
Es gibt verschiedene Methoden zur Ermittlung des Eintrittsalters z.B.:

  • Kalenderjahrmethode
    Hiernach berechnet sich das Eintrittsalter aus der Differenz zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr.
  • Halbjahresmethode
    Dabei entspricht das Eintrittsalter dem Alter zum Zeitpunkt des Geburtstags, der dem Versicherungsbeginn am nächsten liegt. Das Alter wird also ab- oder aufgerundet.
  • umgangssprachliche Methode
    Dabei entspricht das Eintrittsalter dem Alter zum Zeitpunkt des letzten Geburtstags. Das Alter wird also abgerundet.

Ein Versicherungsnehmer handelt im Sinne des Geldwäschegesetzes auf fremde Rechnung, wenn ein Dritter das wirtschaftliche Interesse am Vertrag hat. Der Gesetzgeber sieht bereits in der Beitragszahlung durch eine andere Person als den Versicherungsnehmer ein Handeln des Versicherungsnehmers auf fremde Rechnung (nämlich für den Beitragszahler). Das Gleiche gilt u.a. auch bei einer Abtretung oder Verpfändung sowie bei einem ohne Vorbehalte gegebenen unwiderruflichen Bezugsrecht.

Eine Gesundheitsprüfung ist Voraussetzung für den Abschluss einer Risikolebensversicherung. Für den Versicherer ist die Einschätzung des von ihm zu tragenden Todesfallrisikos der zu versichernden Person von erheblicher Bedeutung. Im Normalfall genügt die Beantwortung der Antragsfragen zur Gesundheit der zu versichernden Person.
Bei höheren Versicherungssummen können auch ärztliche Untersuchungen erforderlich werden.

Für Lebensversicherungen werden häufig Jahresprämien kalkuliert. Allerdings kann der Antragsteller meist auch eine unterjährige (z.B.monatliche) Zahlweise beantragen. In diesem Fall wird dann meist ein Ratenzuschlag erhoben, der bei monatlicher Zahlungsweise meist 5 %, bei vierteljährlicher Zahlungsweise 3 % und bei halbjährlicher Zahlungsweise 2 % beträgt.

Mit unserem Online-Vergleich können Sie die Beiträge bei normalen Gesundheitsverhältnissen und ohne Berufs- oder Freizeitrisiken berechnen.
Stellt der Versicherer bei der konkreten Antragsprüfung ein erhöhtes Risiko (Ausübung gefährlicher Sportarten, bestimmte Vorerkrankungen, erhöhte Berufsrisiken) fest, kann er die Annahme des Antrags in der beantragten Form ablehnen und dem Antragsteller ein individuelles Angebot mit einem Risikozuschlag (Beitragszuschlag) unterbreiten.
Ein Vertrag kommt in diesem Fall i.d.R. erst zustande, wenn der Antragsteller das Angebot mit dem Risikozuschlag annimmt.

Während eine Vertragskündigung immer nur für die Zukunft wirkt, erlischt der Vertrag bei einem Rücktritt rückwirkend.
Das Recht zu einem Rücktritt hat der Versicherer, wenn der Antragsteller oder die zu versichernde Person risikoerhebliche Tatbestände schuldhaft verschwiegen oder falsche Angaben gemacht haben. Tritt der Versicherer vom Vertrag zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, bestand eigentlich von vornherein kein Versicherungsschutz. Wenn jedoch die Verletzung der Anzeigepflicht, die Grund für den Rücktritt war, weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war, kann der Versicherungsnehmer bzw. die bezugsberechtigte Person die Versicherungsleistung aber trotzdem verlangen. Sollte jedoch die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht nur schuldhaft sondern arglistig erfolgt sein, wird der Versicherer nicht den Rücktritt vom Vertrag erklären sondern den Vertrag anfechten.

Die Schweigepflichtentbindungserklärung ist ein fester Bestandteil eines jeden RLV-Antrags. Der Antragsteller und/ oder die zu versichernde Person ermächtigen dabei das Versicherungsunternehmen, Anfragen zur Gesundheit und Vorerkrankungen der versicherten Person bei Ärzten, Krankenhäusern usw. sowohl für die Risikoprüfung vor Vertragsabschluss als auch für eine evtl. Prüfung der Leistungspflicht zu stellen.

Der Sofortüberschuss ist die gängigste Form der Überschussbeteiligung bei Risikolebensversicherungen. Dabei werden die Überschüsse sofort mit dem garantierten Tarifbeitrag (häufig auch Bruttobeitrag genannt) verrechnet und es ergibt sich der um die Überschussbeteiligung reduzierte Zahlbeitrag (häufig auch Nettobeitrag genannt). Der Zahl- oder Nettobeitrag ist also dann der tatsächlich zu zahlende Beitrag, der sich aber ändern kann, wenn sich die Überschussbeteiligung des Versicherers ändert.

Einige wenige Versicherer bieten Risikolebensversicherungen mit technisch einjährig kalkulierten Beiträgen an. Bei diesen Tarifen wird der Beitrag für jedes Versicherungsjahr (mit dem dann zutreffenden Alter der versicherten Person) einzeln berechnet.
So ergibt sich in jedem Jahr ein anderer, risikoadäquater – also dem tatsächlichen Risiko entsprechender – Beitrag. Vorteilhaft ist dieses Variante, wenn die Versicherungsdauer nicht abschätzbar ist.

Der Todesfallbonus ist eine Form der Überschussbeteiligung. Dabei werden die Überschüsse sofort mit dem garantierten Tarifbeitrag(häufig auch Bruttobeitrag genannt) verrechnet und es ergibt sich der um die Überschussbeteiligung reduzierte, jedoch nicht garantierte Zahlbeitrag (häufig auch Nettobeitrag genannt). Der Zahl- oder Nettobeitrag ist also der tatsächlich zu zahlende Beitrag, der sich jedoch ändern kann, wenn sich die Überschussbeteiligung des Versicherers ändert.

Unter einer Überschussbeteiligung versteht man die vorgesehene Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen des Versicherers. Bei Risikolebensversicherungen erfolgt die Überschussbeteiligung meist durch einen Sofortüberschuss seltener durch einen Todesfallbonus.

Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen wird.
Die Daten der versicherten Person(Eintrittsalter, Geschlecht) dienen als Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung der Versicherungsbeiträge und an ihr wird die Risikoprüfung(Vorerkrankungen, Berufs- und Freizeitrisiken) durchgeführt. Einige Versicherer bieten auch Tarife an, bei denen mehrere (im Extremfall bis zu 9 Personen) versichert werden können.

Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und somit der Eigentümer der Lebensversicherung. Er trägt die Rechte und Pflichten der Versicherung und kann auch Veränderungen am Vertrag beantragen, sofern keine Verfügung zugunsten Dritter besteht. Der Versicherungsnehmer ist häufig auch gleichzeitig die versicherte Person, ein Versicherungsnehmer kann aber auch das Leben einer anderen Person versichern.

Das Versicherungsvertragsgesetz VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag) ist die Rechtsgrundlage für privatrechtliche Versicherungsverträge zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen.

Sowohl der Antragsteller als auch die zu versichernde Person sind bei der Beantragung einer Lebensversicherung verpflichtet, die im Antrag und ggf. in den Zusatzerklärungen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Werden z. B. gesundheitliche Beschwerden oder risikoreiche Hobbys verschwiegen bzw. nicht richtig angegeben, spricht man von einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Dies kann je nach Sachlage zum Rücktritt vom Vertrag, zur Anfechtung des Vertrags oder auch zur Leistungsfreiheit im Versicherungsfall führen.

siehe Abtretung

Bei bestimmten Vorerkrankungen, Berufen oder auch bei Ausübung bestimmter Sportarten fordern die Versicherer Zusatzerklärungen an, um das Risiko besser einschätzen zu können.