Risikolebensversicherung

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Risikolebensversicherungen - Begriffe

Abschlußkosten
Abschlußkosten sind Kosten des Versicherers, die beim Neuabschluß einer Risikolebensversicherung entstehen und beinhalten z.B. die Aufwendungen für Werbung, Antragsbearbeitung und Risikoprüfung sowie die Abschlußprovision für den Vermittler bzw. Kosten für den Außendienst. Abschlußkosten sind in den Beiträgen einer Risikolebensversicherung bereits einkalkuliert und werden dem Versicherungsnehmer nicht gesondert in Rechnung gestellt.
 
Abtretung
Unter einer Abtretung versteht man eine vertraglich geregelte Übertragung einer Forderung vom Gläubiger (Zedent) auf einen anderen (Zessionar). Insbesondere im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung fordert das darlehengebende Kreditinstitut häufig eine Abtretung der Ansprüche aus einer Risikolebensversicherung, um im Todesfall des Darlehensnehmers die Restschuld aus dem Darlehen tilgen zu können. Die Abtretung wird dabei jedoch i.d.R. auf die Höhe der aktuellen Darlehensrestschuld begrenzt. Deshalb sollte man auch bei geforderter Abtretung einer Risikolebensversicherung eine natürliche Person (z.B. den Ehepartner) als widerruflich bezugsberechtigte Person angeben. Dieses widerrufliche Bezugsrecht tritt dann im Rang hinter die Abtretung, so daß im Versicherungsfall von der Todesfall-Leistung erst die Rechte des Darlehensgebers erfüllt und der Rest an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt werden können.
 
Anfechtung des Versicherungsvertrages
Hat ein Antragsteller oder eine versicherte Person bei der Antragstellung risikoerhebliche Tatbestände arglistig falsche oder unvollständige Angaben gemacht (arglistige Täuschung), so kann der Versicherer die Risikolebensversicherung nach § 22 VVG unter Umständen auch Jahre später noch anfechten. In diesem Falle ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet - und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist und mit den verschwiegenen Umständen in keinem Zusammenhang steht. Durch die Anfechtung wird der Vertrag von Anfang an als nichtig angesehen.
 
arglistige Täuschung
Von einer arglistigen Täuschung geht die Rechtsprechung aus, wenn jemand bei der Antragstellung "bewußt falsche Angaben gemacht hat, weil er davon ausging, daß der Versicherer andernfalls den Vertrag nicht oder nicht zu denselben Bedingungen abschließen würde".
 
Bezugsrecht
Der Versicherungsnehmer legt fest, wer im Todesfall der versicherten Person die Versicherungsleistung erhalten soll, also bezugsberechtigt ist. Standardmäßig wird bei Risikolebensversicherungen ein widerrufliches Bezugsrecht vereinbart, prinzipiell kann aber auch ein unwiderrufliches Bezugsrecht festgelegt werden. Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer speziellen Seite zum Bezugsrecht.
 
biometrische Risiken
Unter biometrischen Risiken versteht man die das Leben und den Lebensunterhalt betreffenden individuellen Risiken wie z.B. Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsversicherung), Langlebigkeit (Rentenversicherung) und vorzeitiger Tod (Risikolebensversicherung).
 
eigene Rechnung
Ein Versicherungsnehmer handelt im Sinne des Geldwäschegesetzes auf eigene Rechnung, wenn er selbst das wirtschaftliche Interesse am Vertrag hat, d.h. die Beiträge durch ihn selbst entrichtet werden und zum Vertrag keine Rechte Dritter (Abtretung, unwiderrufliches Bezugsrecht) bestehen. Vergleichen Sie hierzu auch das "Handeln auf fremde Rechnung".
 
Eintrittsalter
Das Eintrittsalter ist das versicherungstechnische Alter der versicherten Person bei Vertragsbeginn. Es gibt verschiedene Methoden zur Ermittlung des Eintrittsalters; z.B.:
  • die Kalenderjahrmethode
    Hiernach berechnet sich das Eintrittsalter aus der Differenz zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr.
  • die Halbjahresmethode
    Dabei entspricht das Eintrittsalter dem Alter zum Zeitpunkt des Geburtstags, der dem Versicherungsbeginn am nächsten liegt. Das Alter wird also ab- oder aufgerundet.
  • die umgangssprachliche Methode
    Dabei entspricht das Eintrittsalter dem Alter zum Zeitpunkt des letzten Geburtstags. Das Alter wird also abgerundet.

 
fremde Rechnung
Ein Versicherungsnehmer handelt im Sinne des Geldwäschegesetzes auf fremde Rechnung, wenn ein Dritter das wirtschaftliche Interesse am Vertrag hat. Der Gesetzgeber sieht bereits in der Beitragszahlung durch eine andere Person als den Versicherungsnehmer ein Handeln des Versicherungsnehmers auf fremde Rechnung (nämlich für den Beitragszahler). Das Gleiche gilt u.a. auch bei einer Abtretung oder Verpfändung sowie bei einem ohne Vorbehalte gegebenen unwiderruflichen Bezugsrecht.
 
Gesundheitsprüfung
Eine Gesundheitsprüfung ist Voraussetzung für den Abschluß einer Risikolebensversicherung. Für den Versicherer ist die Einschätzung des von ihm zu tragenden Todesfallrisikos der zu versichernden Person von erheblicher Bedeutung. Im Normalfall genügt die Beantwortung der Antragsfragen zur Gesundheit der zu versichernden Person. Bei höheren Versicherungssummen können auch ärztliche Untersuchungen erforderlich werden. Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer speziellen Seite zur Gesundheitsprüfung.
 
Ratenzuschlag
Für Risikolebensversicherungen werden i.d.R. Jahresprämien kalkuliert. Allerdings kann der Antragsteller meist auch eine unterjährliche (z.B. monatliche) Zahlweise beantragen. In diesem Fall wird dann meist ein Ratenzuschlag erhoben, der bei monatlicher Zahlungsweise meist 5 %, bei vierteljährlicher Zahlungsweise 3 % und bei halbjährlicher Zahlungsweise 2 % beträgt.
 
Risikozuschlag
Mit unserem Online-Vergleich können Sie die Beiträge für Risikolebensversicherungen bei normalen Gesundheitsverhältnissen und ohne Berufs- oder Freizeitrisiken berechnen. Stellt der Versicherer bei der konkreten Antragsprüfung ein erhöhten Risiko (Ausübung gefährlicher Sportarten, bestimmte Vorerkrankungen, erhöhte Berufsrisiken) fest, kann er die Annahme des Antrags in der beantragten Form ablehnen und dem Antragsteller ein individuelles Angebot mit einem Risikozuschlag (Beitragszuschlag) unterbreiten. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst zustande, wenn der Antragsteller das Angebot mit dem Risikozuschlag annimmt.
 
Rücktritt vom Vertrag
Während eine Vertragskündigung immer nur für die Zukunft wirkt, erlischt der Vertrag bei einem Rücktritt rückwirkend. Das Recht zu einem Rücktritt hat der Versicherer, wenn der Antragsteller oder die zu versichernde Person risikoerhebliche Tatbestände schuldhaft verschwiegen oder falsche Angaben gemacht haben. Tritt der Versicherer vom Vertrag zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, bestand eigentlich von vornherein kein Versicherungsschutz. Wenn jedoch die Verletzung der Anzeigepflicht, die Grund für den Rücktritt war, weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war, kann der Versicherungsnehmer bzw. die bezugsberechtigte Person die Versicherungsleistung aber trotzdem verlangen. Sollte jedoch die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht nur schuldhaft sondern arglistig erfolgt sein, wird der Versicherer nicht den Rücktritt vom Vertrag erklären sondern den Vertrag anfechten.
 
Schweigepflichtsentbindungserklärung
Die Schweigepflichtsentbindungserklärung ist ein fester Bestandteil eines jeden Antrags auf Abschluß einer Risikolebensversicherung. Der Antragsteller und/oder die zu versichernde Person ermächtigen dabei das Versicherungsunternehmen, Anfragen zur Gesundheit und Vorerkrankungen der versicherten Person bei Ärzten, Krankenhäusern usw. sowohl für die Risikoprüfung vor Vertragsabschluß als auch für eine evtl. Prüfung der Leistungspflicht zu stellen.
 
Sofortüberschuß
Der Sofortüberschuß ist die gängigste Form der Überschußbeteiligung bei Risikolebensversicherungen. Dabei werden die Überschüsse sofort mit dem garantierten Tarifbeitrag (häufig auch Bruttobeitrag genannt) verrechnet und es ergibt sich der um die Überschußbeteiligung reduzierte Zahlbeitrag (häufig auch Nettobeitrag genannt). Der Zahl- oder Nettobeitrag ist also dann der tatsächlich zu zahlende Beitrag, der sich aber ändern kann, wenn sich die Überschußbeteiligung des Versicherers ändert.
 
technisch einjährig
Einige wenige Versicherer bieten Risikolebensversicherungen mit technisch einjährig kalkulierten Beiträgen an. Bei diesen Tarifen wird der Beitrag für jedes Versicherungsjahr (mit dem jeweils gültigen, jedes Jahr neu zugrunde gelegten Eintrittsalter der versicherten Person) einzeln berechnet. Der Kunde zahlt jedes Jahr den tatsächlichen Risikobeitrag. Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer speziellen Seite zu dieser Form der Risikolebensversicherung.
 
Todesfallbonus
Der Todesfallbonus ist eine Form der Überschußbeteiligung. Dabei werden die Überschüsse sofort mit dem garantierten Tarifbeitrag (häufig auch Bruttobeitrag genannt) verrechnet und es ergibt sich der um die Überschußbeteiligung reduzierte, jedoch nicht garantierte Zahlbeitrag (häufig auch Nettobeitrag genannt). Der Zahl- oder Nettobeitrag ist also der tatsächlich zu zahlende Beitrag, der sich jedoch ändern kann, wenn sich die Überschußbeteiligung des Versicherers ändert.
 
Überschußbeteiligung
Unter einer Überschußbeteiligung versteht man die vorgesehene Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen des Versicherers. Bei Risikolebensversicherungen erfolgt die Überschußbeteiligung meist durch einen Sofortüberschuß seltener durch einen Todesfallbonus.
 
versicherte Person
Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben die Risikolebensversicherung abgeschlossen wird. Die Daten der versicherten Person (Eintrittsalter, Geschlecht) dienen als Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung der Versicherungsbeiträge und an ihr wird die Risikoprüfung (Vorerkrankungen, Berufs- und Freizeitrisiken) durchgeführt. Einige Versicherer bieten auch Risikolebensversicherungen an, bei denen mehrere (im Extremfall bis zu 9 Personen) versichert werden können.
 
Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und somit der Eigentümer der Risikolebensversicherung. Er trägt die Rechte und Pflichten der Versicherung und kann auch Veränderungen am Vertrag beantragen, sofern keine Verfügung zugunsten Dritter besteht. Der Versicherungsnehmer ist häufig auch gleichzeitig die versicherte Person, ein Versicherungsnehmer kann aber auch das Leben einer anderen Person versichern.
 
Versicherungsvertragsgesetz
Das Versicherungsvertragsgesetz VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag) ist die Rechtsgrundlage für privatrechtliche Versicherungsverträge zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen.
 
vorvertragliche Anzeigepflicht
Sowohl der Antragsteller als auch die zu versichernde Person sind bei der Beantragung einer Risikolebensversicherung verpflichtet, die im Antrag und ggf. in den Zusatzerklärungen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Werden z. B. gesundheitliche Beschwerden oder risikoreiche Hobbys verschwiegen bzw. nicht richtig angegeben, spricht man von einer "Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht". Dies kann je nach Sachlage zum Rücktritt vom Vertrag, zur Anfechtung des Vertrags oder auch zur Leistungsfreiheit im Versicherungsfall führen.
 
Zession
siehe Abtretung
 
Zusatzerklärung
Bei bestimmten Vorerkrankungen, Berufen oder auch bei Ausübung bestimmter Sportarten fordern die Versicherer Zusatzerklärungen an, um das Risiko besser einschätzen zu können.