Risikoversicherung

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Fragen zum Beitrag für Risikoversicherungen

  1. Werden die Beiträge zurückerstattet, wenn die Risikoversicherung ohne Versicherungsfall endet ?
    Da eine Risikolebensversicherung (im Gegensatz zu einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur das Todesfallrisiko absichert, enthält der Beitrag auch nur Kostenanteile (zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherers) und Risikoanteile (zur Deckung der eingetretenen Versicherungsfälle). Beide Beitragsanteile sind zum Ende der Laufzeit aufgebraucht. Deshalb können auch nach Ablauf der Versicherungsdauer keine Beiträge zurückerstattet werden.
     
  2. Bei den Risikoversicherungen werden immer Tarif- und Zahlbeiträge angezeigt. Worin besteht der Unterschied ?
    Der Tarifbeitrag (häufig auch Bruttobeitrag genannt) einer Risikoversicherung ist über die gesamte Versicherungsdauer garantiert und wird entsprechend vorsichtig kalkuliert, so daß auch bei einem schlechten Sterblichkeitsverlauf oder steigenden Verwaltungskosten die versicherten Leistungen erbracht werden können. Sterben weniger Versicherte als angenommen oder arbeitet die Versicherungsgesellschaft effektiver, entstehen Überschüsse, an denen die Versicherten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und Versicherungsbedingungen beteiligt werden.
    Bei den meisten Risiko-Lebensversicherungen erfolgt diese Überschußbeteiligung in Form einer Beitragsverrechnung. Der Tarifbeitrag wird mit einer Sofortgutschrift verrechnet, dadurch ergibt sich der jeweilige Zahlbeitrag. Der Zahlbeitrag ist daher nicht für die gesamte Laufzeit garantiert und kann sich bei einer Änderung der Überschußbeteiligung erhöhen oder auch verringern. Im Extremfall, d.h. wenn keinerlei Überschüsse erzielt werden, könnte der Zahlbeitrag also theoretisch bis zum Tarifbeitrag ansteigen. In der Praxis ist dies jedoch kaum wahrscheinlich!
     
  3. Wie werden Beiträge zur Risikoversicherung steuerlich behandelt ?
    Private Risiko-Lebensversicherungen sind steuerlich begünstigt. Die Beiträge können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden.
     
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