Risikoversicherungen

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Informationen zum Bezugsrecht

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Informationen zum Bezugsrecht bei Risikolebensversicherungen

Durch das Bezugsrecht erhält die bezugsberechtigte Person das Recht, die Versicherungsleistung im Todesfall in Anspruch zu nehmen. Ist ein Bezugsrecht ausgesprochen, fällt die Leistung nicht in den Nachlass des Verstorbenen. Ein Testament oder Erbschein ist nicht erforderlich. Ungeachtet dessen wird der Empfänger der Versicherungsleistung, sofern er nicht der Versicherungsnehmer ist, zur Erbschaftsteuer veranlagt. Dies kann sich insbesondere dann negativ auswirken, wenn die bezugsberechtigte Person z.B. der nichteheliche Lebenspartner, Freunde, Geschäftspartner, Geschwister, Schwiegerkinder oder auch Eltern sein sollen. Beachten Sie deshalb auch unsere Hinweise zu Gestaltungsmöglichkeiten von Risikolebensversicherungen.
 
Wichtig ist, daß die bezugsberechtigte Person für die Todesfall-Leistung genau mit Name und Geburtsdatum angegeben wird, damit im Versicherungsfall eine schnelle Auszahlung der Versicherungssumme möglich ist. Pauschale Bezeichnungen wie z.B. "die Erben" oder "meine Kinder" sollten vermieden werden, da im Versicherungsfall erst umfangreiche Recherchen zur zweifelsfreien Feststellung der gemeinten Personen erfolgen müßten. Bei Bedarf können auch mehrere Personen begünstigt werden. In diesem Fall sollte dann exakt aufgeschlüsselt werden, welche Person welchen Anteil aus der Versicherungsleistung beziehen soll.
 
In den meisten Fällen wird ein widerrufliches Bezugsrecht vereinbart. In diesem Fall wird der bezugsberechtigten Person lediglich eine Anwartschaft auf die Versicherungsleistung eingeräumt. Erst im Leistungsfall wandelt sich diese Anwartschaft in einen konkreten Rechtsanspruch zugunsten des Bezugsberechtigten. Dadurch kann das Bezugsrecht jederzeit vom Versicherungsnehmer schriftlich widerrufen werden, solange der Leistungsfall noch nicht eingetreten ist.
 
Kaum Bedeutung hat bei der Risikolebensversicherung das unwiderrufliche Bezugsrecht. Hier würde die unwiderruflich bezugsberechtigte Person einen sofortigen Rechtsanspruch auf sämtliche Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erwerben. Der Versicherungsnehmer könnte nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten über den Vertrag verfügen und ihn z.B. abtreten. Der Versicherungsnehmer könnte auch das unwiderrufliche Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des Begünstigten widerrufen.
 
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