Worauf Sie beim Bezugsrecht achten sollten!

Durch das Bezugsrecht erhält die bezugsberechtigte Person das Recht, die Versicherungsleistung im Todesfall in Anspruch zu nehmen. Ein Testament oder Erbschein ist hierfür nicht erforderlich. Ist ein Bezugsrecht ausgesprochen, fällt die Leistung nicht in den Nachlass des Verstorbenen. Ungeachtet dessen wird der Empfänger der Versicherungsleistung, sofern er nicht der Versicherungsnehmer ist, zur Erbschaftsteuer veranlagt. Dies kann sich insbesondere dann negativ auswirken, wenn die bezugsberechtigte Person nicht mit der versicherten Person verheiratet war. Beachten Sie deshalb auch unsere Tipps zur Absicherung nicht verheirateter Partner, Geschwister, Freunde usw..

Wichtig ist, dass die bezugsberechtigte Person genau mit Name und Geburtsdatum angegeben wird. Dadurch wird im Versicherungsfall eine schnelle Auszahlung der Versicherungssumme möglich. Pauschale Bezeichnungen wie z.B. „meine Frau“, „meine Kinder“ oder „die Erben“ sollten vermieden werden, da im Versicherungsfall erst umfangreiche Recherchen zur zweifelsfreien Feststellung der gemeinten Personen erfolgen müssten. Im Extremfall kann es sogar zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, wenn das Bezugsrecht nicht zweifelsfrei formuliert wurde – wie das BGH-Urteil vom 22.07.2015 (Az.: IV ZR 437/14) zeigt. Hier erhielt beim Tod des Versicherungsnehmers die Exfrau und nicht die Witwe die Versicherungsleistung, weil der Versicherungsnehmer in seiner letzten Erklärung zum Bezugsrecht die „verwitwete Ehegattin“ angegeben hatte und zu dieser Zeit noch mit seiner späteren Exfrau verheiratet war.

Bei Bedarf können auch mehrere Personen begünstigt werden. In diesem Fall sollte dann exakt aufgeschlüsselt werden, welche Person welchen prozentualen Anteil aus der Versicherungsleistung erhalten soll.

Standardmäßig wird ein widerrufliches Bezugsrecht vereinbart. In diesem Fall wird der bezugsberechtigten Person lediglich eine Anwartschaft auf die Versicherungsleistung eingeräumt. Erst im Leistungsfall wandelt sich diese Anwartschaft in einen konkreten Rechtsanspruch zugunsten des Bezugsberechtigten. Dadurch kann das Bezugsrecht jederzeit vom Versicherungsnehmer schriftlich geändert werden, solange der Leistungsfall noch nicht eingetreten ist.

Überprüfen Sie als Versicherungsnehmer regelmäßig, ob die ursprünglich abgegebene Erklärung zum Bezugsrecht noch Ihren jetzigen Wünschen entspricht. Dies gilt insbesondere bei bestimmten Ereignissen wie zum Beispiel: Hochzeit, Scheidung, Beginn bzw. Ende einer Partnerschaft, Geburt eines Kindes usw.

Kaum Bedeutung hat bei der Risikolebensversicherung das unwiderrufliche Bezugsrecht. Hier würde die unwiderruflich bezugsberechtigte Person einen sofortigen Rechtsanspruch auf sämtliche Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erwerben. Der Versicherungsnehmer könnte nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten über den Vertrag verfügen und ihn z.B. an eine darlehensgebende Bank als Sicherheit abtreten. Der Versicherungsnehmer könnte auch das unwiderrufliche Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des Begünstigten widerrufen.