Wie unverheiratete Paare, Geschwister, Freunde usw. Erbschaftssteuern vermeiden.

Am Vertrag beteiligte Personen

An einer Risikolebensversicherung sind verschiedene Personen beteiligt:

  • Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und damit Träger aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag.
  • Versicherte Person ist diejenige, auf deren Leben der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird. Bei Tod der versicherten Person während der Versicherungsdauer wird die Versicherungssumme ausgezahlt. Versicherungsnehmer und versicherte Person müssen nicht identisch sein.
  • Die bezugsberechtigte Person wird durch das Bezugsrecht festgelegt und erhält bei Tod des Versicherten die vereinbarte Versicherungssumme.
  • Beitragszahler ist die tatsächlich den Beitrag entrichtende Person. Daraus ergeben sich jedoch keinerlei Rechte.
  • Und der Versicherer ist die Versicherungsgesellschaft, die im Versicherungsfall die vereinbarte Versicherungssumme zu zahlen hat.

Normalerweise ist der Versicherungsnehmer gleichzeitig auch Beitragszahler und versicherte Person. Im Antrag wird ein widerrufliches Bezugsrecht für die Person festgelegt, die im Versicherungsfall die Versicherungsleistung erhalten soll.

Risikolebensversicherungen und das Problem der Erbschaftssteuer

Aber nur die wenigsten Antragsteller wissen, dass Leistungen aus Lebensversicherungen der Erbschaftssteuer unterliegen, wenn sie aufgrund eines Bezugsrechts erworben werden. Für die Absicherung von Ehepartnern mit kleinen bis mittleren Versicherungssummen hat dies kaum Bedeutung, da Ehepartner derzeit mit 500.000 € einen relativ hohen Erbschaftssteuerfreibetrag haben. Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, haben jedoch unverheiratete Paare, Geschwister, Freunde und Geschäftspartner diesbezüglich einen sehr geringen Freibetrag.

Erbschaftssteuerfreibeträge:
Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 500.000 €
Kinder 400.000 €
Enkelkinder 200.000 €
Eltern und Großeltern 100.000 €
unverheiratete Paare, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Freunde usw. 20.000 €

Deshalb sollte für die finanzielle Absicherung dieser Personen eine andere Gestaltung der Lebensversicherung geprüft werden. Dies gilt natürlich auch für die Absicherung des Ehepartners, wenn die Versicherungssumme und sonstige zu vererbende Vermögenswerte den Erbschaftssteuerfreibetrag übersteigen.

Unverheirateter Paare können sich „über Kreuz“ versichern und so Erbschaftssteuern vermeiden.

Soll beispielsweise eine unverheiratete Lebenspartnerin für den Fall des Ablebens ihres Partners finanziell abgesichert werden, so kann natürlich auch die Frau die Risikolebensversicherung als Versicherungsnehmer abschließen und das Leben des Mannes versichern. Wichtig bei dieser Vertragsgestaltung ist aber, dass die Frau zusätzlich auch Beitragzahler und bezugsberechtigte Person ist. Im Versicherungsfall würde nun die Frau die Versicherungsleistung als Versicherungsnehmer (Inhaberin der Versicherung) erhalten – und nicht auf Grund des Bezugsrechts. Dadurch wird die Versicherungsleistung nicht erbschaftssteuerpflichtig. Auf die gleiche Art kann natürlich auch der Mann eine Versicherung auf das Leben seiner Partnerin abschließen. Beide Partner hätten sich dann „über Kreuz“ versichert.

Diese Variante hat allerdings auch einen Nachteil: Sollten sich die beiden Partner einmal im Streit trennen, so kann der jeweilige Versicherungsnehmer die Risikolebensversicherung auch ohne Einverständnis der versicherten Person kündigen. Erfolgt die Trennung jedoch einvernehmlich, kann bei dem Versicherer eine Übertragung der Versicherungsnehmer-Eigenschaft auf die versicherte Person beantragt werden.

Problematisch ist auch die gegenseitige Absicherung unverheirateter Paare mit einer „Risikolebensversicherung auf verbundene Leben“. Hier können sich zwar beide Partner als versicherte Personen eintragen, Versicherungsnehmer kann jedoch nur eine Person sein. Ist also beispielsweise der Mann Versicherungsnehmer und gleichzeitig erste zu versichernde Person, würde im Falle seines Todes die mitversicherte Partnerin die Versicherungsleistung wieder nur auf Grund des Bezugsrechts erhalten. Und die Versicherungsgesellschaft wäre verpflichtet, die Auszahlung der Versicherungsleistung dem für die Erbschaft zuständigen Finanzamt anzuzeigen.