Risikolebensversicherung zur Absicherung unverheirateter Paare
In den meisten Fällen wird eine Risikolebensversicherung so abgeschlossen, daß der Versicherungsnehmer sein eigenes Leben versichert und im Antrag ein Bezugsrecht für die Person einräumt, die im Versicherungsfall die Versicherungsleistung erhalten soll.Aber nur die wenigsten Antragsteller wissen, daß Leistungen aus Lebensversicherungen der Erbschaftsteuer unterliegen, wenn sie z.B. aufgrund eines Bezugsrechts erworben werden. Für die gegenseitige Absicherung von Ehepartnern mit kleinen bis mittleren Versicherungssummen hat dies kaum Bedeutung, da Ehepartner nach der Erbschaftsteuerreform 2008 einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 500.000 € haben.
Soll die Risikolebensversicherung jedoch der Absicherung von Geschwistern, nichtehelichen Lebenspartnern, Freunden oder Geschäftspartnern dienen, sollte man eine andere Gestaltung der Lebensversicherung wählen, da die Erbschaftsteuerfreibeträge für diese Personengruppen mit 20.000 € deutlich niedriger sind.
Will also z.B. ein Mann im Falle seines Ablebens seine unverheiratete Lebenspartnerin finanziell absichern, sollte besser die Lebenspartnerin die Risikolebensversicherung als Versicherungsnehmer abschließen und das Leben des Mannes versichern. Das gleiche gilt natürlich auch für Ehepartner, wenn die Versicherungssumme 500.000 € übersteigt oder weitere Vermögenswerte vererbt werden würden. Tritt nun der Versicherungsfall ein, würde die Lebenspartnerin die Versicherungsleistung als Versicherungsnehmer erhalten. In diesem Fall wäre die Versicherungsleistung nicht erbschaftsteuerpflichtig.
Wenig sinnvoll ist es auch, wenn sich unverheiratete Paare mit einer "Risikolebensversicherung auf verbundene Leben" gegenseitig absichern wollen. Hier können sich sehr wohl beide Partner als versicherte Personen absichern, Versicherungsnehmer kann jedoch nur eine Person sein. Ist also beispielsweise der Mann Versicherungsnehmer und gleichzeitig erste zu versichernde Person, würde im Falle seines Todes die mitversicherte Partnerin die Versicherungsleistung als bezugsberechtigte Person erhalten. Aber auch in diesem Fall wäre die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, die Auszahlung der Versicherungsleistung dem für die Erbschaft zuständigen Finanzamt anzuzeigen, da nicht der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung erhält.